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Straßenverkehrsordnung für Hunde

Für Hunde gilt auch eine Straßenverkehrsordnung, da diese am öffentlichen Leben teilnehmen.


In § 28 der StVO sind die allgemeinen Verkehrsregeln für Haus- und Stalltiere geregelt. Darin heißt es, dass Tiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten sind.

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Wichtigste Verkehrsregeln für Tiere:

  • (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
  • (2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden.

Möchten Sie Ihren Hund im Auto sicher befördern, so darf Ihr Hund keine Ablenkung oder Behinderung für den Fahrer darstellen. Er ist sicher, z.B. den Hund in einer Transportbox oder mit Gurt zu sichern. Das Polster kann man mit einer Autoschondecke schützen. Ebenso muss der Hund entsprechend beaufsichtigt werden. Verstöße werden mit einem Ordnungsgeld belegt.

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Hunde dürfen nicht ohne Begleitung nach $ 28 StVO auf die Straße gelassen werden. Dies kann bei Verstoß mit einem Bußgeld geahndet werden. Passiert dabei etwas können zu dem auch Schmerzensgeld und Schadensgeld geltend gemacht werden.


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