Abbildung: Border Collies
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Hundesteuer

Ist eine Jahressteuer pro gehaltenem Hund, die als Aufwandsteuer
in den Kommunen erhoben wird.


Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommunen.

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Die Gemeinden haben das Recht zur Erhebung der Hundesteuer und der Ertrag steht auch den Städten und Gemeinden zu. In den Satzungen werden auch Befreiungsmöglichkeiten und die Höhe der Steuer geregelt, diese kann von Gemeinde zu Gemeinde stark variieren.

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Die Steuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und dient als zusätzliche Einnahmemöglichkeit zum Ausgleich der kommunalen Haushalte. Die Steuerhöhe wird oft für jeden weiteren Hund pro Haushalt vervielfacht. Für bestimmte Hunderassen (Kampfhunde bzw. „Listenhunde“) fallen stark erhöhte Steuersätze an.

Die Hundesteuer soll auch die Zahl der Hunde im jeweiligen Gemeindegebiet begrenzen und sie deckt nur das Halten von Hunden durch natürliche Personen für private Zwecke ab. Für Hunde die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden, darf keine Hundesteuer erhoben werden, darunter fallen z.B. Hütehunde, Blindenhunde, der Hundehandel oder zur gewerblichen Hundezucht.



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